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Betriebsfeier - Ärger vorprogrammiert?!

betriebsfeier

Teilnahmerecht oder Teilnahmepflicht

Krefeld, 4.11.2011: Die Bedeutung von Betriebsfeiern und Betriebsausflügen als verhältnismäßig kostengünstiges Mittel zum Zwecke der Mitarbeitermotivation ist nach wie vor ungemindert hoch. Solche positiven Ansätze, die Betriebsklima und Verbundenheit der Belegschaft untereinander fördern sollen, laufen jedoch selten konflikt- bzw. unfallfrei ab.

Zur Vermeidung von sowohl für die Unternehmen als auch Mitarbeiter unangenehmen Konsequenzen sollte eine Veranstaltung zum einen unternehmensseitig sorgfältig geplant werden. Zum anderen sollten auch folgende Aspekte Berücksichtigung finden:

 

Grundsätzlich kann ein Arbeitgeber frei entscheiden, ob er eine Betriebsfeier bzw. einen Betriebsausflug für seine Beschäftigten veranstaltet. Eine Teilnahmepflicht des Beschäftigten an einer solchen Betriebsfeier bzw. an einem Betriebsausflug besteht nicht, wohl aber ein Teilnahmerecht, welches aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz folgt. Ausnahmen hiervon müssen durch sachliche Gründe gerechtfertigt sein. Ein solcher sachlicher Grund liegt insbesondere bei der Einrichtung eines Notdienstes vor.

 

Wenn ein Beschäftigter an der Betriebsfeier bzw. dem –ausflug nicht teilnimmt, so bleibt er zur Erbringung seiner Arbeitsleistung verpflichtet. Wenn dies allerdings deshalb nicht möglich sein, da er ohne die übrigen Mitarbeiter die Arbeitsleistung überhaupt nicht erbringen kann, ist auch eine unbezahlte Freistellung mit entsprechender Nacharbeitspflicht denkbar. Hierüber muss allerdings im Vorfeld eine Vereinbarung getroffen werden. Ggf. bestehende Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates sind – dies muss allerdings jeweils unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls bewertet werden – zu berücksichtigen.

 

 

Fortsetzung folgt

 

Bild:© S. Hofschlaeger/PIXELIO