
Versicherungsschutz bei Betriebsausflug und Betriebsfest
Krefeld, 8.11.2011: Da ein Betriebsausflug bzw. eine Betriebsfeier nicht nur reines „Vergnügen“ sind, sondern zur Arbeit zählen, gilt bei Einhalten der hierfür erforderlichen Voraussetzungen der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Damit allerdings Betriebsausflüge bzw. –feiern als sog. Gemeinschaftsveranstaltungen vom Versicherungsschutz erfasst sind, müssen sie der Pflege der Verbundenheit zwischen der Unternehmensleitung und der Belegschaft sowie der Belegschaftsangehörigen untereinander dienen. Insofern müssen sie grundsätzlich allen Betriebsangehörigen bzw. bei Veranstaltung einer betriebsabteilungsbezogenen Feier den in der betreffenden Betriebsabteilung Beschäftigten offenstehen und von der Unternehmensleitung selbst veranstaltet, getragen oder zumindest gefördert werden. Zudem muss ein wesentlichen Teil der Beschäftigten an der Veranstaltung teilnehmen, da sonst kein Versicherungsschutz besteht.
Grundsätzlich ist im Übrigen die Teilnahme von Familienangehörigen möglich, ohne dass der Versicherungsschutz für die Beschäftigten entfällt. Angehörige sind allerdings nicht automatisch vom betrieblichen Versicherungsschutz erfasst.
Vom Versicherungsschutz sind nur solche Aktivitäten umfasst, die einen inneren Zusammenhang mit der Veranstaltung haben. Der Versicherungsschutz dauert regelmäßig bis zur Beendigung der Betriebsfeier. Beendet ist die Veranstaltung, wenn sich nicht mehr von der Autorität des Unternehmens getragen ist (z.B. nach Beendigungserklärung). Deshalb Achtung: Ein danach stattfindendes Beisammensein der Betriebsangehörigen ist nicht versichert. Auch die Wege von und zum Ort der Veranstaltung sind versichert, was allerdings nicht für privat motivierte Unterbrechungen der Veranstaltung und damit zusammenhängende Wege gilt.
Was den Genuss von Alkohol anbelangt, so besteht für Unfälle infolge eines übermäßigen Alkoholgenusses während eines Betriebsausflugs oder einer Betriebsfeier nur eingeschränkt Versicherungsschutz. Sollte auf einer Betriebsfeier offiziell Alkohol ausgeschenkt werden, so sind grundsätzlich die Mitarbeiter für einen maßvollen Konsum selbst verantwortlich. Der Arbeitgeber muss allerdings dafür Sorge tragen, dass gegen einen im Einzelfall ersichtlichen übermäßigen Konsum eingeschritten wird.
Bild:© Petra Herbrechtsmeier/PIXELIO


