Krefeld, 23.07.2010: Das Jugendarbeitsschutzgesetz regelt die Bedingungen, unter denen Kinder und Jugendliche arbeiten dürfen. Demnach ist es Kindern bis einschließlich zum 14. Lebensjahr verboten, zu arbeiten. Mit Zustimmung der Eltern dürfen Kinder über 13 Jahren jedoch bis zu 2 Stunden täglich zwischen 8:00 Uhr und 18:00 Uhr mit leichten Tätigkeiten beschäftigt werden (Gartenarbeit, Zeitung austragen, Botengänge etc.).
Jugendliche (15- bis 17-Jährige), die schulpflichtig sind, dürfen nicht länger als 4 Wochen pro Jahr beschäftigt werden. Schwere körperliche oder gefährliche Arbeit für Jugendliche ist verboten. Sie dürfen mit einer Arbeitszeit von 8 Stunden am Tag und 40 Stunden pro Woche in einem Zeitraum von 6:00 Uhr bis 20:00 Uhr beschäftigt werden. Als Ausnahme kann ein 16-jähriger Schüler in mehrschichtigen Betrieben bis 23:00 Uhr arbeiten. Wochenendarbeit ist ausgeschlossen. Generell sind Schüler im Ferienjob über den Betrieb gegen Unfälle zu versichern.
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