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Aktuelles zum betrieblichen Eingliederungsmanagement

Informationsveranstaltung am 15. Dezember 2011

 

Seit dem 1. Mai 2004 besteht die in § 84 Abs. 2 Sozialgesetzbuch IX geregelte Verpflichtung des Arbeitgebers, bei Beschäftigten, die innerhalb eines Jahres länger als 6 Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig erkrankt sind, ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) durchzuführen.

Die Rechtsprechung hat mittlerweile zwar geklärt, dass die Verletzung dieser Verpflichtung nicht automatisch die Rechtsunwirksamkeit einer krankheitsbedingten Kündigung zur Folge hat. Jedoch ist die Vortragslast des Arbeitgebers, der kein oder kein ordnungsgemäßes BEM vor Kündigungsausspruch durchgeführt hat, im späteren Kündigungsschutzprozess enorm.

Referent Christoph Beyer, Landesoberverwaltungsrat, LVR-Integrationsamt, Köln, brachte unsere Mitgliedsfirmen in unserer Informationsveranstaltung am 15. Dezember 2011 diesbezüglich auf den neuesten Stand. Er ist aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit bestens mit der Problematik vertraut und durch zahlreiche Veröffentlichungen hervorgetreten. Auch für Fragen unserer Mitgliedsfirmen stand Herr Beyer zur Verfügung.