Der Daten-Brexit — Die Folgen des Brexit für die Datenübermittlung
Auch für die Möglichkeit, Daten in das Vereinigte Königreich zu übermitteln, wird der Zeitpunkt und die Art des Brexit von entscheidender Bedeutung sein. Für den Fall eines geregelten Austritts (Brexit-Deal) sieht der Entwurf eines Austrittsabkommens die Weitergeltung des EU-Rechts und damit der DSGVO bis mindestens Ende 2020 vor. In diesem Falle ändert sich bis zu diesem Zeitpunkt nichts an den Möglichkeiten des Datenaustausches.
Bei einem ungeregelten Austritt (No-Deal-Brexit) wird das Vereinigte Königreich zu einem Drittland und die Datenübermittlung erfolgt dann ab dem Brexit-Datum nach Kapitel V der DSGVO. Das dann zu beachtende Procedere ist vom Europäischen Datenschutzausschuss (EDSA) festgelegt worden. Die Informationen hierzu finden Sie unter http://bit.ly/2GkCkBL. (Eine inoffizielle Übersetzung finden Sie unter folgendem Link: http://bit.ly/2GsDKez)