Der Daten-Brexit — Die Folgen des Brexit für die Datenübermittlung

Bild: Tim Reckmann; pixelio.de

Auch für die Möglichkeit, Daten in das Vereinigte Königreich zu übermitteln, wird der Zeitpunkt und die Art des Brexit von entscheidender Bedeutung sein. Für den Fall eines geregelten Austritts (Brexit-Deal) sieht der Entwurf eines Austrittsabkommens die Weitergeltung des EU-Rechts und damit der DSGVO bis mindestens Ende 2020 vor. In diesem Falle ändert sich bis zu diesem Zeitpunkt nichts an den Möglichkeiten des Datenaustausches.

Bei einem ungeregelten Austritt (No-Deal-Brexit) wird das Vereinigte Königreich zu einem Drittland und die Datenübermittlung erfolgt dann ab dem Brexit-Datum nach Kapitel V der DSGVO. Das dann zu beachtende Procedere ist vom Europäischen Datenschutzausschuss (EDSA) festgelegt worden. Die Informationen hierzu finden Sie unter http://bit.ly/2GkCkBL. (Eine inoffizielle Übersetzung finden Sie unter folgendem Link: http://bit.ly/2GsDKez)