Neuerungen bei der Gestaltung von Ausbildungsverträgen und der Form des Ausbildungsnachweises

Ausbildung - Bild: U. Weinreich - pixelio.de
Ausbildung - Bild: U. Weinreich - pixelio.de

Das Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes ist Anfang April 2017 in Kraft getreten. Das o.g. Gesetz enthält auch eine Änderung in der Handwerksordnung und dem Berufsbildungsgesetz bzgl. der Form des Ausbildungsnachweises. Der Ausbildungsnachweis (Berichtsheft) muss zukünftig entweder schriftlich oder elektronisch geführt werden, § 13 Satz 2 Nr. 7 BBiG. In diesem Zuge gab es eine weitere Gesetzesänderung, wonach die ausgewählte Form des Ausbildungsnachweises ab dem 1. Oktober 2017 zwingend im Ausbildungsvertrag festzuhalten ist (§ 11 Nr. 10 BBiG).

Der gesamte Ausbildungsnachweis muss bei Anmeldung zur Prüfung seitens des Auszubildenden und des Ausbilders persönlich unterschrieben werden bzw. mit einer elektronischen Signatur versehen werden. Ausbildende sind zudem gemäß § 14 Abs. 2 BBiG angehalten, die Ausbildungsnachweise regelmäßig durchzusehen.