Arbeitsgericht Bonn: Keine Nachgewährung von Urlaubstagen bei Quarantäne wegen Corona-Infektion

Bei einer Quarantäne-Anordnung wegen einer Infektion mit dem Coronavirus haben Arbeitnehmer keinen Anspruch auf auf Nachgewährung von Urlaubstagen. Das hat das Arbeitsgericht Bonn kürzlich entschieden. Es hatte die Klage einer Arbeitnehmerin abgewiesen, die sich wegen einer Corona-Infektion während ihres Urlaubes auf behördliche Anordnung in Quarantäne begeben musste und eine Nachgewährung von fünf Urlaubstagen gefordert hatte.

Da der Frau keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für diesen Zeitraum vorlag, hat das Bonner Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Eine behördliche Quarantäneanordnung stehe einem ärztlichen Zeugnis über die Arbeitsunfähigkeit nicht gleich. Eine Arbeitsunfähigkeit könne nur durch den behandelnden Arzt nachgewiesen werden.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.