Früher war mehr Lametta! Arbeitsrechtliche Aspekte einer Weihnachtsfeier

Bild: gänseblümchen - www.pixelio.de

In vielen Betrieben setzt man sich bald  zur Weihnachtsfeier zusammen  und manch einer freut sich schon auf den besinnlichen Jahresausklang mit den Kolleginnen und Kollegen. Was den einen freut, lässt den anderen unberührt. Welche arbeitsrechtlichen Regelungen und Verpflichtungen für Arbeitsnehmer und –geber gibt es rund um das Weihnachtsfest?

 

Muss man verpflichtend an der Weihnachtsfeier teilnehmen?

Aus arbeitsrechtlicher Sicht besteht keine Pflicht zur Teilnahme an der Feier. Vielmehr steht es jedem frei, ob er am weihnachtlichen Beisammensein teilnimmt oder nicht; und zwar unabhängig davon, ob die Weihnachtsfeier außerhalb oder innerhalb der Arbeitszeit stattfindet. Findet allerdings die Veranstaltung während der üblichen Arbeitszeit statt und entscheidet sich der Mitarbeiter, nicht mitzufeiern, muss er arbeiten oder aber Urlaub oder beispielsweise etwaigen Gleitzeitausgleich nehmen. Übrigens ist der Arbeitgeber grundsätzlich nicht verpflichtet, eine Weihnachtsfeier auszurichten –  Ausnahme: es gibt eine entsprechende Betriebsvereinbarung oder es wurde in den letzten (drei) Jahren ohne einen Vorbehalt und im gleichen Umfang eine Feier durch den Arbeitgeber ausgerichtet.

 

Ist man während der Feier unfallversichert?

Der Versicherungsschutz besteht bei einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung, die durch die Geschäftsleitung getragen wird, bis zum offiziellen Ende der Veranstaltung – inklusive der Hin- und Rückfahrt. Beendet ist die Veranstaltung, wenn sie nicht mehr von der Autorität des Unternehmens getragen ist (z.B. nach Beendigungserklärung des Arbeitgebers.) Achtung: wenn nach dem offiziellen Ende weitergefeiert wird, sind Unfälle, die sich dann und ggf. in anderen Lokalitäten ereignen, nicht als Arbeitsunfälle versichert.

 

Gibt es eine Pflicht, den Mitarbeitern Weihnachtsgeld zu zahlen?

Durchaus, und zwar dann, wenn dies im Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder im Arbeitsvertrag geregelt ist. Wenn der Arbeitgeber freiwillig in den vergangenen drei Jahren Weihnachtsgeld gezahlt hat, ohne diese Zahlung mit einem Freiwilligkeitsvorbehalt zu versehen, kann sich aus dieser betrieblichen Übung ein Anspruch zur Zahlung eines Weihnachtsgeldes ergeben. Von daher unser Tipp: jede Weihnachtsgeldzahlung, die freiwillig durch den Arbeitgeber geleistet wird, sollte mit einem entsprechenden Freiwilligkeitsvorbehalt versehen werden, entweder bereits im Arbeitsvertrag oder aber anlassbezogen.