Gleichbehandlung Arbeiter und Angestellte
Das BAG hatte jüngst über eine Klage wegen Ungleichbehandlung von Arbeitern und Angestellten zu entscheiden (Urteil vom 10. November 2015 - 3 AZR 575/14). Dem Rechtsstreit lag folgender Sachverhalt zugrunde: Zwischen beklagtem Arbeitgeber und Betriebsrat war eine Betriebsvereinbarung über eine Versorgungsordnung geschlossen worden. Hiernach war die Höhe der Betriebsrente maßgeblich von der Einreihung in eine der insgesamt 21 Versorgungsgruppen abhängig. Die im Unternehmen des Arbeitgebers beschäftigten Arbeiter und Angestellte wurden unterschiedlichen Versorgungsgruppen zugeordnet. So richtete sich die Zuordnung der Angestellten zu den Versorgungsgruppen nach sog. Rangstufen, die Zuordnung der Arbeiter nach sog. Arbeitswerten.
Der Kläger hat mit seiner Klage die Einordnung in eine höhere Versorgungsgruppe begehrt. Seine Klage blieb – wie bereits in den Vorinstanzen – auch vor dem 3. Senat des BAG erfolglos.
Die Richter entschieden, dass eine unterschiedliche Behandlung von Arbeitern und Angestellten beanstandungsfrei ist, wenn mit der Anknüpfung an den Statusunterschied zugleich auf einen Lebenssachverhalt abgestellt wird, der geeignet ist, die Ungleichbehandlung zu rechtfertigen. Dies war vorliegend der Fall, da die unterschiedliche Zuordnung von Arbeitern und Angestellten zu den Versorgungsgruppen an die unterschiedlichen Vergütungssysteme für beide Beschäftigungsgruppen anknüpfte und die Betriebsparteien auf die von diesen Gruppen durchschnittlich erreichbaren Vergütungen abgestellt haben, so das BAG.