Probezeit im Berufsausbildungsverhältnis
Nach § 20 BBiG beginnt ein Berufsausbildungsverhältnis mit einer Probezeit von mindestens einem Monat und höchstens vier Monaten. Während dieser Zeit ist das Ausbildungsverhältnis gemäß § 22 BBiG jederzeit fristlos kündbar. In der Praxis ist oftmals fraglich, ob auf diese Probezeit auch Zeiten einer vorherigen Beschäftigung, etwa im Rahmen eines Praktikums, angerechnet werden können, so dass sich die Probezeit entsprechend verkürzt. Diese Frage hat nun das BAG in einer aktuellen Entscheidung beantwortet (Urteil vom 19. November 2015 – 6 AZR 844/14, PM 59/15):
Hiernach war die Vorbeschäftigung des Klägers im Rahmen eines „Praktikantenvertrages“ nicht auf die Probezeit gemäß § 20 BBiG anzurechnen. Die Probezeit solle beiden Vertragspartnern ausreichend Gelegenheit geben, die für die Ausbildung im konkreten Ausbildungsberuf wesentlichen Umstände eingehend zu prüfen. Dies sei nur unter den Bedingungen des Berufsausbildungsverhältnisses mit seinen spezifischen Pflichten möglich. Die Dauer eines vorausgegangenen Praktikums sei deshalb nicht auf die Probezeit in einem folgenden Berufsausbildungsverhältnis anzurechnen. Auf den Inhalt und die Zielsetzung des Praktikums komme es nicht an, begründeten die Richter ihr Urteil.
Ergänzend führte das Gericht aus, dass dies (keine Anrechnung auf die Probezeit) auch dann gelten würde, wenn es sich bei der Vorbeschäftigung nicht um ein Praktikum, sondern um ein Arbeitsverhältnis gehandelt hätte.