Die Anerkennung des “Dritten Geschlechts” und seine Auswirkungen auf das Arbeitsrecht

Personalleitertreffen

Das Bundesverfassungsgericht hatte in einer vielbeachteten Entscheidung vom 10. Oktober 2017 festgestellt, dass Personen, die genetisch, anatomisch und/oder hormonell weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zugeordnet werden können, durch die Bestimmungen des Personenstands-gesetzes (PStG) diskriminiert und in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt werden.

Nachdem das Bundeskabinett im vergangenen Jahr die Änderung des Personenstandsgesetzes beschlossen und für intersexuelle Personen die Möglichkeit eines positiven Geschlechtseintrages geschaffen hat, ergeben sich mehr und mehr auch Fragen, welche Auswirkungen die Anerkennung des „Dritten Geschlechts“ durch das Bundesverfassungsgericht und die entsprchende Normierung im Personenstandsgesetz auf das Arbeitsrecht haben können.

Die diversen Fragestellungen haben wir gemeinsam mit den interessierten Teilnehmern, die zu unserem Personalleitertreffen erschienen sind, erörtert.

Herr Direktor am Arbeitsgericht Krefeld, David Hagen, den wir als Referenten gewinnen konnten, hat die Teilnehmer mit den in der Praxis aktuellen relevanten Fragen aus arbeitsrechtlicher Sicht zum „Dritten Geschlecht“ vertraut gemacht und ihnen erste Hinweise und Empfehlungen gegeben, wie in der Praxis mit der Frage der Geschlechterneutralität umgegangen werden kann.

Im Überblick

Datum 04. Sep 2019
Zeit 15:00 Uhr
Ort

Unternehmerschaft Niederrhein
Ostwall 227
47798 Krefeld

Ansprechpartnerin

Ass'in
Kirs­ten Wittke-Lemm
Hauptgeschäftsführerin
02151 6270-11
k.wittke-lemm(at)un-agv.de