Verfallklauseln / Ausschlussklauseln im Arbeitsvertrag, die den Mindestlohn nicht berücksichtigen, sind unwirksam

Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 18. September 2018 (9 AZR 162/18) sind Verfall- oder Ausschlussklauseln in Arbeitsverträgen insgesamt unwirksam, wenn sie den gesetzlich garantierten Mindestlohn nicht berücksichtigen.

Das Bundesarbeitsgericht hat einem Arbeitnehmer einen Urlaubsabgeltungsanspruch zugesprochen, obwohl er diesen nach den Regelungen der vertraglichen Ausschlussklausel verspätet geltend gemacht hat. Das Bundesarbeitsgericht argumentierte vorliegend damit, dass der Vertrag nach dem 31. Dezember 2014 geschlossen wurde und dass damit das Mindestlohngesetz zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits gegolten hat. Die Ausschlussklausel enthielt keinen Passus, nach dem die Ansprüche auf den gesetzlichen Mindestlohn bestehen bleiben und nicht vom Verfall betroffen sind. In seiner Entscheidung begründet das Bundesarbeitsgericht dies mit einem Verstoß gegen § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB und damit das Transparenzgebot.

Hinweis für die Praxis:

Arbeitsverträge, die nach dem 31. Dezember 2014 geschlossen sind und die eine vertragliche Ausschluss- oder Verfallklausel enthalten, sollten den Passus: „Ansprüche auf gesetzlichen Mindestlohn sind von dem Verfall (Ausschluss) nicht betroffen.“, oder eine vergleichbare Regelung, enthalten.