Vorlage des LAG Bremen-Bremerhaven an den EuGH bzgl. § 41 S. 3 SGB VI

Bereits seit der Einführung des § 41 S. 3 SGB VI im Jahr 2014

(..) Sieht ei­ne Ver­ein­ba­rung die Be­en­di­gung des Ar­beits­verhält­nis­ses mit dem Er­rei­chen der Re­gel­al­ters­gren­ze vor, können die Ar­beits­ver­trags­par­tei­en durch Ver­ein­ba­rung während des Ar­beits­verhält­nis­ses den Be­en­di­gungs­zeit­punkt, ge­ge­be­nen­falls auch mehr­fach, hin­aus­schie­ben

wird  die  Frage  der  Unionsrechtswidrigkeit  kontrovers diskutiert.

Die Frage ist höchst praxisrelevant, denn die Norm ist ein gern genutztes Mittel der  Arbeitsvertragsparteien  die  Beendigung  des  Arbeitsverhältnisses über das Erreichen der  Regelaltersgrenze hinaus (beliebig oft und lange) zu verschieben.

Die Kritiker der Norm sehen überwiegend einen Verstoß gegen das Verbot der  Benachteiligung  wegen  des  Alters.  Zudem wird geltend gemacht, die Vorschrift sei mit der Befristungs-Richtlinie 1999/70/EG unvereinbar, weil sie weder einen sachlichen Grund für die Verlängerung  verlangt,  noch  die  Zahl  der  zulässigen Verlängerungen oder deren maximale Dauer begrenzt.

Mit  Beschluss  vom  23. November 2016  hat  das  LAG  Bremen-Bremerhaven  (3  Sa  78/16)  sich  entschieden,  die  Frage  der Vereinbarkeit des § 41 S. 3 SGB VI mit dem Unionsrecht dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen.