Neues zum Schriftformerfordernis

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Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich am 13. Dezember 2016 (Az. 7 AZR 797/14) mit dem Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) befasst:

Der Kläger war an einer Universität des beklagten Freistaats Sachsen als wissenschaftlicher Mitarbeiter beschäftigt. Seine Befristung erfolgte auf Basis des TzBfG. Dem Kläger war ein Arbeitsvertrag ausgehändigt worden, der seitens der Universitätsverwaltung noch nicht unterzeichnet war. Der Kläger unterzeichnete den Arbeitsvertrag und reichte ihn noch am gleichen Tag zurück. Seine Arbeit nahm er wie vereinbart auf, erhielt aber das von der Universitätsverwaltung gegengezeichnete Vertragsexemplar erst elf Tage später. Der Kläger war der Ansicht, infolge des Formmangels in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zu stehen. Seine Befristungskontrollklage hatte beim BAG Erfolg.

Das BAG ist der Ansicht, dass das Schriftformerfordernis nicht gewahrt ist, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer vor Vertragsbeginn eine von ihm nicht unterzeichnete, die Befristungsabrede enthaltene Vertragsurkunde übergibt, der Arbeitnehmer die Vertragsurkunde unterzeichnet an den Arbeitgeber zurückgibt und der Arbeitnehmer dann zu dem in der Vertragsurkunde bezeichneten Vertragsbeginn die Arbeit tatsächlich aufnimmt, ohne dass er den vom Arbeitgeber unterzeichneten Arbeitsvertrag erhalten hat.

Der unbefristete Arbeitsvertrag ist in einem solchen Fall durch die Entgegennahme der Arbeitsleistung zu Stande gekommen.