Arbeitsrechtliche Aspekte einer Weihnachtsfeier (Teil 1)

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In vielen Unternehmen und Betrieben hat zur Adventszeit eine Weihnachtsfeier Tradition. Sie wird häufig als ein Zeichen der Anerkennung und Wertschätzung für die Leistung der Arbeitnehmer durchgeführt; auch kann sie den betrieblichen Zusammenhalt fördern. Doch kann eine Weihnachtsfeier als betriebliches Ereignis auch arbeitsrechtliche Aspekte und Probleme nach sich ziehen.

Arbeitgeber sind grundsätzlich nicht verpflichtet, eine Weihnachtsfeier auszurichten. Ausnahmen können sich aus einer etwaig abgeschlossenen Betriebsvereinbarung oder aus einer betrieblichen Übung ergeben. Wurde in den letzten drei Jahren eine Weihnachtsfeier ohne einen Vorbehalt und in gleichem Umfang durch den Arbeitgeber ausgerichtet und entstand dabei bei den Arbeitnehmern der Eindruck, es werde auch in den nächsten Jahren eine Weihnachtsfeier geben, so muss unter Umständen auch in den nächsten Jahren gefeiert werden. Die betriebliche Übung kann sodann nur mit Zustimmung der Arbeitnehmer bzw. durch eine Änderungskündigung, an die die Rechtsprechung sehr hohe Anforderungen stellt, beseitigt werden. Will man das Entstehen der betrieblichen Übung verhindern, besteht zumindest die theoretische Möglichkeit, bereits in die Einladung zur Weihnachtsfeier die Erklärung aufzunehmen, dass die Feier freiwillig ist und auch in Zukunft kein Rechtsanspruch entsteht. Der Betriebsrat hat übrigens kein Mitbestimmungsrecht, sowohl hinsichtlich des „Ob“ als auch des „Wie“ der Weihnachtsfeier.

Keine Pflicht zur Teilnahme an einer Feier
Eine Pflicht der Arbeitnehmer zur Teilnahme an einer betrieblichen Weihnachtsfeier besteht nicht. Sofern die Feier außerhalb der Arbeitszeit stattfindet, kann der Arbeitnehmer selbst entscheiden, ob er teilnehmen möchte oder nicht. Dem Arbeitgeber steht außerhalb der arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitszeit keinerlei Weisungsrecht zu. Aber auch wenn die Veranstaltung im Rahmen der regulären Arbeitszeit stattfindet, ist die Teilnahme freiwillig, da sie grundsätzlich nicht zu den arbeitsvertraglichen Leistungspflichten gehört.

Vergütungspflicht
Findet die Feier während der Arbeitszeit statt, werden die Arbeitnehmer unter Fortzahlung des Entgelts von der Arbeitspflicht freigestellt. Die nicht teilnehmenden Mitarbeiter hingegen können nicht nach Hause gehen, sondern müssen stattdessen arbeiten oder für den Tag Urlaub bzw. etwaige Gleitzeit in Anspruch nehmen. Ist die Erbringung der Arbeitsleistung allerdings aufgrund der Abwesenheit von Kollegen oder Vorgesetzen nicht möglich und kann dem Arbeitnehmer auch keine andere zumutbare Arbeit für den Zeitraum der Feier zugewiesen werden, darf er - mit Zustimmung des Vorgesetzten - von der Arbeit fernbleiben. Der Arbeitgeber ist jedoch nicht berechtigt, für diesen Tag Urlaub/Gleitzeit abzuziehen.

[Quelle: BAVC Wiesbaden]