AGG-Diskriminierung eines Bewerbers
EuGH vom 28. Juli 2016 Rs. C–423/14
Im Juni 2015 hatte das Bundesarbeitsgericht dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage vorgelegt, ob auch derjenige "Zugang zur Beschäftigung oder zu abhängiger Erwerbstätigkeit" sucht, aus dessen Bewerbung hervorgeht, dass nicht eine Einstellung und Beschäftigung, sondern nur der Status als Bewerber erreicht werden soll, um Entschädigungsansprüche auf der Grundlage des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) geltend machen zu können.
Der EuGH hat diese Frage mit dem o.g. Urteil vom 28. Juli 2016 verneint. Darin wird ausgeführt, die europäischen Richtlinien, die zum Erlass des AGG geführt haben, wollen nur diejenigen Personen schützen, die eine tatsächliche Beschäftigung suchen. Jemand, der sich zwar formal bewerbe, aber die Beschäftigung gar nicht anstrebe, genieße keinen Schutz.