Anspruch der Erben auf nicht genommenen Urlaub

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Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 22. Januar 2019 (Az. 9 AZR 45/16) haben auch die Erben der Beschäftigten einen Urlaubsanspruch.

Während in der Vergangenheit schon Zeitguthaben aus Arbeitszeitkonten an die Erben von verstorbenen Beschäftigten ausgezahlt wurden, ist nunmehr durch das Bundesarbeitsgericht entschieden worden, dass die Erben auch Anspruch darauf haben, den noch nicht in Anspruch genommenen Urlaub der verstorbenen Beschäftigten zu erhalten. Der in einen Abgeltungsanspruch gewandelte Urlaub setzt sich zusammen aus dem gesetzlichen Mindesturlaub und dem ggf. vorhandenen Zusatzurlaub für Schwerbehinderte.

Ob auch der tarifliche Mehrurlaub an die Erben auszuzahlen ist, hängt vom jeweiligen Tarifvertrag ab. Hierzu hat das Bundesarbeitsgericht als Vorgabe nur mitgeteilt, dass zumindest der TVöD keinen Hinweis darauf enthält, dass die Erben vom Anspruch auf Auszahlung des tariflichen Mehrurlaubes ausgeschlossen sein sollen.

Man darf daher vermuten, dass es in den allermeisten Tarifwerken keinen Hinweis darauf gibt, dass Erben den Auszahlungsanspruch verlieren sollen und dass damit der tarifliche Mehrurlaub im Regelfall auch auszubezahlen ist.