Arbeitsrechtliche Aspekte der Zeitumstellung auf MEZ

Zeitumstellung - Bild: Wilhelmine Wulff - pixelio.de

In der kommenden Nacht werden die Uhren wieder auf Winterzeit umgestellt - also eine Stunde zurück. Für Beschäftigte, die in der Nachtschicht arbeiten, hat diese Umstellung Auswirkungen auf ihre Arbeitszeit. Sie arbeiten in der Nachtschicht vom 30. auf den 31. Oktober in der Regel eine Stunde länger.

Beispiel:

Die Nachtschicht beginnt am Samstag um 22:00 Uhr und endet normalerweise sonntags um 06:00 Uhr. Würde man lediglich die vorgegebenen acht Stunden ableisten, wäre die Nachtschicht bereits um 05:00 Uhr nach neuer Zeit beendet. Um den laufenden Schichtbetrieb bis zum Beginn der Frühschicht um 06:00 Uhr aufrecht zu erhalten, muss die Nachtschicht um eine Stunde verlängert werden.

Ob ein Arbeitnehmer in der Nachtschicht wegen der Zeitumstellung eine Stunde mehr arbeiten muss, kann per Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag geregelt werden. Fehlen solche Regelungen, muss eine Interessenabwägung vorgenommen werden. Bei Schichtsystemen hat der Arbeitgeber grundsätzlich ein berechtigtes Interesse, dass Lücken zwischen den Schichten vermieden werden (BAG, Urt. v. 11.09.1985 – 7 AZR 276/83).

Wird die zusätzlich geleistete Arbeitsstunde auf ein - in der Praxis weit verbreitetes -Arbeitszeitkonto eingestellt, so stellt diese keine Mehrarbeit, sondern lediglich einen Zeitsaldo dar und unterliegt damit nicht einer etwaigen Zuschlagspflicht im Sinne von § 3 I Manteltarifvertrag Chemie (MTV Chemie).

Nach Beendigung der verlängerten Nachtschicht ist die durch § 5 Abs. 1 ArbZG vorgeschriebene Ruhezeit von mindestens elf Stunden einzuhalten.