Austauschbarkeit von Kündigungsgründen
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf hatte über die Austauschbarkeit von Kündigungsgründen im Prozess zu entscheiden (LAG Düsseldorf 24. Juni 2015, 7 Sa 1243/14). Im zugrundeliegenden Rechtsstreit war die Klägerin verhaltensbedingt gekündigt worden. Während des Kündigungsschutzprozesses berief sich der beklagte Arbeitgeber ergänzend auf betriebsbedingte Gründe, die bereits vor Ausspruch der ursprünglichen (verhaltensbedingten) Kündigung vorlagen. Dennoch hatte der Arbeitgeber die streitgegenständliche Kündigung bewusst auf verhaltensbedingte Gründe gestützt. Die Klage der gekündigten Arbeitnehmerin hatte sowohl in erster als auch in zweiter Instanz Erfolg. Die verhaltensbedingte Kündigung war bereits aufgrund fehlender vorheriger Abmahnungen unwirksam.
Auch konnte sich der Arbeitgeber im Laufe des Prozesses nicht erfolgreich auf betriebsbedingte Gründe stützen. Die Richter am LAG führten aus, dass der Arbeitgeber gerade keine betriebsbedingte, sondern eine verhaltensbedingte Kündigung ausgesprochen hat. Das Auswechseln der Kündigungsgründe war vorliegend unzulässig, weil die Kündigung dadurch einen "völlig anderen Charakter" erhalten würde und der Arbeitgeber die betriebsbedingten Kündigungsgründe außerdem von Anfang an kannte, so die Richter am LAG.
Die Entscheidung zeigt, dass Kündigungsgründe nicht beliebig austauschbar sind. Liegt kein zulässiges Nachschieben von Kündigungsgründen vor, bleibt dem Arbeitgeber nur der Ausspruch einer erneuten Kündigung.