BAG zum Anspruch auf Teilzeitarbeit

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§ 8 Absatz 1 TzBfG begründet grundsätzlich für jeden Arbeitnehmer nach Ablauf einer Wartezeit von sechs Monaten einen Anspruch auf Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit, sofern die Beschäftigtenzahl von mindestens 15 Arbeitnehmern erreicht ist (§ 8 Absatz 7 TzBfG). Diese Regelung beschäftigte nach ihrem Inkrafttreten zunächst wiederholt die Arbeitsgerichte. Gestritten wurde insbesondere um die Frage der "betrieblichen Gründe", die den Arbeitgeber zur Ablehnung des Verringerungsanspruchs berechtigen. Zuletzt hat sich die Zahl der hierzu geführten Verfahren jedoch deutlich reduziert. Die betriebliche Praxis konnte sich offensichtlich auf den Teilzeitanspruch einstellen. Dass dies noch nicht überall gilt, belegt ein neues Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 20. Januar 2015 - 9 AZR 860/13).

Die Parteien stritten um den Abschluss eines Teizeitarbeitsvertrages. Die Arbeitnehmerin hatte die Verringerung ihrer Arbeitszeit gegenüber dem Arbeitgeber form- und fristgerecht gemäß § 8 Absatz 2 TzBfG verlangt. Hierauf reagierte der Arbeitgeber nicht innerhalb der nach § 8 Absatz 5 Satz 1 TzBfG vorgesehenen Monatsfrist. Im späteren Verfahren meinte der Arbeitgeber, die Arbeitnehmerin habe keine rechtserhebliche Erklärung abgeben, sondern hätte lediglich beabsichtigt, Gespräche über den Abschluss einer Teilzeitvereinbarung anzustoßen.

Das BAG folgte diesen Ausführungen des Arbeitgebers nicht und entschied, dass sich die Arbeitszeit der Arbeitnehmerin in dem von ihr gewünschten Umfang verringert hat. Die Richter stellten zunächst klar, dass es sich bei der Ablehnung eines vom Arbeitnehmer geäußerten Teilzeitverlangens durch den Arbeitgeber um eine empfangsbedürftige Willenserklärung handelt. Ob der Arbeitgeber eine solche ablehnende Erklärung abgegeben hat, ist durch Auslegung zu ermitteln. Lehnt der Arbeitgeber den Teilzeitwunsch jedoch nicht spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Teilzeittätigkeit ab, so verringert sich die Arbeitszeit in dem vom Arbeitnehmer begehrten Umfang (§ 8 Absatz 5 Satz 2 TzBfG) und die geltend gemachte Verteilung der reduzierten Arbeitszeit gilt als festgelegt (§ 8 Absatz 5 Satz 3 TzBfG).

Das Gesetz fingiert insofern eine Vertragsänderung. Der Arbeitgeber muss sich demnach so behandeln lassen, als hätte er der angetragenen Vertragsänderung zugestimmt. Arbeitgebern ist daher dringend anzuraten, rechtzeitig - spätestens innerhalb der Monatsfrist des § 8 Absatz 5 Satz 1 TzBfG - auf die Teilzeitwünsche ihrer Arbeitnehmer zu reagieren, um die Fiktionswirkung zu vermeiden.