BAG zur Angemessenheit eines Nachtarbeitszuschlags

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In vielen Berufen muss regelmäßig Nachtarbeit geleistet werden. Die damit verbundenen Belastungen werden in tarifgebundenen Arbeitsverhältnissen oftmals durch die Zahlung von Nachtarbeitszuschlägen ausgeglichen. Bestehen keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen, haben Nachtarbeitnehmer nach § 6 Absatz 5 ArbZG einen gesetzlichen Anspruch auf einen angemessenen Nachtarbeitszuschlag oder auf eine angemessene Anzahl bezahlter freier Tage für die während der Nachtzeit (vgl. § 2 Absatz 3 ArbZG) geleisteten Arbeitsstunden.

Das BAG hat sich jüngst mit der Höhe des Nachtarbeitszuschlags nach § 6 Absatz 5 ArbZG und dessen Erhöhung bei Dauernachtarbeit befasst (vgl. Urteil vom 9. Dezember 2015 - 10 AZR 423/14). Die Richter stellten zunächst klar, dass in der Regel ein Zuschlag in Höhe von 25 Prozent auf den Bruttostundenlohn bzw. die entsprechende Anzahl freier Tage für die geleisteten Nachtarbeitsstunden angemessen ist. Nachtarbeit, die dauerhaft zu leisten ist, führt erfahrungsgemäß zu einer erhöhten Belastung der Arbeitnehmer und kann daher einen höheren Ausgleichsanspruch, regelmäßig in Höhe von 30 Prozent, begründen. Eine spürbar geringere Arbeitsbelastung während der Nachtzeit, etwa durch Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst, rechtfertigt hingegen eine Reduzierung der Höhe des Nachtarbeitsausgleichs, so die Richter weiter.

Vorbehaltlich einer abschließenden tariflichen Ausgleichsregelung im Sinne von § 6 Absatz 5 ArbZG sind zudem Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nach § 87 Absatz 1 Nr. 2, 7 und 10 BetrVG zu beachten.