Bundestag beschließt Recht auf befristete Teilzeit

Der Bundestag hat am 18. Oktober 2018 das lange umstrittene Rückkehrrecht von Teil- in Vollzeit verabschiedet. Gestaffelt nach Betriebsgrößen haben Arbeitnehmer nach dem Beschluss künftig einen Anspruch auf Rückkehr in ihren Vollzeitjob, wenn sie für eine von vornherein befristete Dauer von einem oder höchstens fünf Jahren in Teilzeit wechseln. Dies gilt nur für nach dem 1. Januar 2019 vereinbarte Teilzeit.

Im Wesentlichen wurden die folgenden Regelungen getroffen:

  • Das Recht auf Brückenteilzeit gilt für Betriebe mit mehr als 45 Arbeitnehmern. Beschäftigte bekommen Anspruch auf eine befristete Teilzeitphase, die zwischen einem und fünf Jahren dauern kann.
  • Für Unternehmen, die zwischen 46 und 200 Arbeitnehmer haben, soll es eine besondere Zumutbarkeitsgrenze geben: Pro 15 Mitarbeiter müssen sie nur einem den Anspruch auf Brückenteilzeit gewähren. Weitere Anträge können abgelehnt werden.
  • Anträge auf Brückenteilzeit können nur Arbeitnehmer stellen, die länger als sechs Monate im Unternehmen beschäftigt sind. Bestimmte Gründe für die Reduzierung, etwa die Pflege von Angehörigen oder die Erziehung von Kindern, müssen sie nicht angeben.
  • Will der Arbeitgeber einem Teilzeitbeschäftigten die Aufstockung der Arbeitszeit verweigern, muss er darlegen, dass es keine entsprechende freie Stelle gibt. Dringende betriebliche Gründe oder die Interessen anderer Teilzeitbeschäftigter können einer Rückkehr in Vollzeit ebenfalls entgegenstehen.

Der Bundesrat muss dem Gesetz noch zustimmen.