Ersteinstellungsgebot bei Kalenderbefristungen mit dem Grundgesetz vereinbar

Bild: Tim Reckmann - www.pixelio.de

Mit einem heute veröffentlichten Beschluss vom 6. Juni (AZ. 1 BvL 7/14) hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG)  entschieden, dass das sog. "Ersteinstellungsgebot" für Kalenderbefristungen (sachgrundlose Befristungen) in § 14 Abs. 2 Satz 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) grundsätzlich  mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Eine Auslegung, die dem Ersteinstellungsgebot dann Genüge getan sieht, wenn - so die Auffassung des 7. Senats des Bundesarbeitsgerichts - zwischen zwei Beschäftigungsverhältnissen ein Zeitraum von drei Jahren vergangen ist, stehe dem gesetzgeberischen Willen entgegen, "Kettenbefristungen" zu verhindern und sei daher nicht durch Auslegungsmöglichkeiten der Fachgerichte gedeckt.

Das Gericht betont allerdings, dass eine schematische Auslegung des Ersteinstellungsgebots i. S. v. "einmal und nie wieder" ausnahmsweise dann gegen die Grundrechte der betroffenen Arbeitnehmer und Arbeitgeber verstoße, wenn die Gefahr einer "Kettenbefristung in Ausnutzung der strukturellen Unterlegenheit der Beschäftigten nicht besteht und das Verbot der sachgrundlosen Befristung nicht erforderlich ist, um das unbefristete Arbeitsverhältnis als Regelbeschäftigungsform zu erhalten." Das könne z. B. der Fall sein, wenn die Vorbeschäftigung eine Nebenbeschäftigung in der Studien- oder Familienzeit gewesen sei, bei erzwungenen oder freiwilligen Unterbrechungen der Erwerbsbiografie, die mit einer beruflichen Neuausrichtung oder einer Weiterbildung einhergingen. Die Fachgerichte können und müssen in derartigen Ausnahmefällen durch verfassungskonforme Auslegung den Anwendungsbereich von § 14 Abs. 2 TzBfG einschränken.