Kürzung des Erholungsurlaubs wegen Elternzeit

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Während der Elternzeit kann der Erholungsurlaub für jeden vollen Urlaubsmonat der Elternzeit um ein Zwölftel vom Arbeitgeber gekürzt werden. Diese anteilige Kürzungsmöglichkeit des Arbeitgebers normiert § 17 Absatz 1 Satz 1 BEEG. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, den Arbeitnehmer vor Antritt der Elternzeit darüber zu unterrichten, dass er von seinem anteiligen Kürzungsrecht Gebrauch machen will. Das BAG hatte nunmehr über die Kürzung des Erholungsurlaubs wegen Elternzeit nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu entscheiden (BAG, Urteil vom 19. Mai 2015 - 9 AZR 725/13).

Der 9. Senat urteilte, dass die o. g. Regelung in § 17 Absatz 1 Satz 1 BEEG voraussetzt, dass der Anspruch auf Erholungsurlaub noch besteht. Daran fehlt es, wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist und der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaubsabgeltung hat, so das Gericht. Zur Begründung führten die Richter aus, dass die bisherige Rechtsprechung zur Kürzungsbefugnis des Arbeitgebers auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf der vom Senat vollständig aufgegebenen Surrogatstheorie beruhte. Nach der neueren Rechtsprechung des BAG ist der Urlaubsabgeltungsanspruch ein reiner Geldanspruch, der sich in rechtlicher Hinsicht nicht von anderen Zahlungsansprüchen des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber unterscheidet (vgl. BAG, Urteil vom 14. Mai 2013 - 9 AZR 844/11).

Daher konnte der beklagte Arbeitgeber im vom BAG jüngst entschiedenen Fall nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses den Anspruch der klagenden Arbeitnehmerin auf den Erholungsurlaub wegen der Elternzeit nicht mehr verringern.

Ein anteiliges Kürzungsrecht des Arbeitgebers nach § 17 Absatz 1 Satz 1 BEEG besteht daher ausschließlich während einer andauernden Elternzeit und auch nur dann, wenn der Arbeitnehmer während der Elternzeit nicht in Teilzeit arbeitet (§ 17 Absatz 1 Satz 2 BEEG). Noch bestehender und nicht nach § 17 Absatz 1 Satz 1 BEEG wirksam gekürzter Erholungsurlaub ist hingegen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber finanziell abzugelten.

Die Entscheidung des BAG vom 19. Mai 2015 (9 AZR 725/13) ist ebenfalls in unserem aktuellen Rundschreiben 4/2015, II. 39, Seite 11, dargestellt. Gerne können Sie auch zu diesem Thema unseren rechtlichen Rat einholen.