Neue Rechtsprechung: Wenn Sonderzahlungen zum Anspruch werden

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Bislang war alles klar: zahlt ein Unternehmen zwar jährlich eine Sonderzahlung, z. B. in Form von Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, ändert sich hierbei aber immer die Höhe, konnte, auch wenn die Zahlung kommentarlos erfolgt ist, keine betriebliche Übung entstehen. In seiner Entscheidung vom 13. Mai 2015, Az. 10 AZR 266/14, hat das BAG diese Rechtsprechung ausdrücklich aufgegeben. Nunmehr gilt, wenn eine Sonderzahlung geleistet wird, die freiwillig erfolgen soll und dem Unternehmensergebnis Rechnung trägt, so kann durch die mehrfache uneingeschränkte Gewährung ein Anspruch darauf entstehen, auch zukünftig eine entsprechende Zahlung zu erhalten, deren Höhe dem billigen Ermessen entsprechen muss (§ 315 Abs. 3 Satz 1 BGB). Das Unternehmen ist dafür darlegungs- und beweispflichtig, dass dieses Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt worden ist. Ist dies nicht der Fall, kann die Frage der Höhe der zu leistenden Zahlung nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB durch das Gericht festgelegt werden.

Zugleich hat das BAG in dieser Entscheidung festgelegt, dass eine Zahlung zum Jahresende (Dezember) ohne nähere Vereinbarung keinen Hinweis darauf gibt, dass mit der Zahlung die zukünftige Betriebstreue honoriert werden soll. Dies bedeutet, dass auch bei gekündigtem Arbeitsverhältnis der Anspruch nicht wegfällt, sondern nur gegebenenfalls anteilig zu kürzen ist.

Vor dem Hintergrund dieser Entscheidung ist zu empfehlen, die Grundlagen und Voraussetzungen einer Sonderzahlung genau festzulegen und zu regeln, wenn dies nicht ohnehin durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung bereits geschehen ist.