Neuer Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen

Ab dem 30. Dezember 2016 ist die Arbeitgeberkündigung eines Arbeitsverhältnisses mit einem schwerbehinderten Menschen bereits aus formalen Gründen dann unwirksam, wenn der Arbeitgeber nicht zuvor eine bestehende Schwerbehindertenvertretung angehört hat.

Eine solche dem Verfahren nach § 102 Betriebsverfassungsgesetz (Anhörung des Betriebsrates vor jeder Arbeitgeberkündigung) nachgebildete Sanktion ist völlig neu. Die Vorschrift ist während des Gesetzgebungsverfahrens zum Bundesteilhabegesetz Ende November 2016 auf Anregung des Ausschusses für Arbeit und Soziales entstanden.