Sommerzeit beginnt am 27. März 2016

Bild: Maik Schwertle - pixelio.de

In diesem Jahr beginnt die Sommerzeit am Sonntag, dem 27. März 2016, und endet am Sonntag, dem 30. Oktober 2016. Am Sonntag, dem 27. März 2016, 2:00 Uhr, wird die Uhr um eine Stunde von 2:00 Uhr auf 3:00 Uhr vorgestellt und zum Ende der Sommerzeit - am Sonntag, dem 30. Oktober 2016, 3:00 Uhr - um eine Stunde von 3:00 Uhr auf 2:00 Uhr zurückgestellt.

Soweit wegen der Einführung der Sommerzeit eine Stunde weniger gearbeitet wird, liegt ein weder in der Person des Arbeitnehmers noch im betrieblichen Bereich begründetes Leistungshindernis, also ein Fall der Unmöglichkeit vor, der von keiner Partei zu vertreten ist. Der Arbeitnehmer hat deshalb weder die Pflicht noch das Recht, die ausgefallene Arbeitszeit vor- oder nachzuarbeiten. Der Arbeitgeber muss für die ausfallende Arbeitszeit kein Entgelt zahlen. Die durch die Einführung der Sommerzeit entfallende Arbeitsstunde braucht der Arbeitgeber jedenfalls dann nicht nacharbeiten zu lassen und daher auch nicht zusätzlich zu vergüten, wenn der Arbeitnehmer (hier: Stundenlohn für jede zu leistende Arbeitsstunde) trotz der ausgefallenen Arbeitsstunde die vereinbarte Zahl von Arbeitsstunden und damit die geschuldete Arbeitsvergütung erreicht (BAG vom 11. September 1985 - 7 AZR 276/83 - , DB 1986, 1780).

Wird am Sonntag, dem 27. Oktober 2016, eine Stunde länger gearbeitet, weil die Stundenzählung um eine Stunde zurückgestellt wird, liegt Mehrarbeit vor, so dass diese Zeit einschließlich eines eventuellen tarifvertraglichen Mehrarbeitszuschlag zu vergüten ist.

Soweit Unternehmen von der zumindest theoretisch bestehenden Möglichkeit Gebrauch machen wollen, die wegfallende bzw. zusätzliche Arbeitsdauer anderweitig zu verteilen (z. B. auf 2 Schichten durch Verkürzung oder Verlängerung der jeweilige Schicht um je 1/2 Stunde), ist das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG zu beachten.

Die Mitbestimmung gibt dem Betriebsrat jedoch nicht das Recht, eine Bezahlung der zu Beginn der Sommerzeit wegfallenden Arbeitszeit zu erzwingen, da das BetrVG lediglich die Verteilung der Arbeitszeit der Mitbestimmung unterwirft.