Sorgfalt bei der Betriebsratsanhörung
Bei der Ermittlung des Sachverhalts einer Betriebsratsanhörung und der Formulierung des Anhörungstextes ist es zwingend erforderlich, sorgfältig und genau vorzugehen. Nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes Hessen (LAG Hessen, Urteil vom 24. November 2017, 14 SA 1256/16) kann ein objektiver Irrtum im Rahmen einer Betriebsratsanhörung dazu führen, dass die Anhörung insgesamt unwirksam wird und ein betriebsverfassungsrechtliches Verwertungsverbot entsteht.
In dem entschiedenen Fall ist angehört worden zu dem Kündigungsgrund „systematische Unterschlagungen“. Von den zwei erhobenen Vorwürfen lag in einem Fall ein Irrtum vor, der dem Text der Betriebsratsanhörung auch objektiv bereits zu entnehmen war. Dies führte dazu, dass die Betriebsratsanhörung insgesamt unbeachtlich wurde. Insbesondere wegen des eingetretenen Fristablaufes war damit die eigentliche beabsichtigte außerordentliche Kündigung auch nicht mehr möglich.