Unfall im Home Office ist kein Arbeitsunfall
BSG vom 5. Juli 2016; B 2 U 2/15 R
Die Klägerin kann ihre Arbeitsleistung aufgrund einer Vereinbarung mit ihrem Arbeitgeber auch von zuhause aus erbringen. Hierzu steht ihr in einem gesonderten Raum im Dachgeschoss ihrer Wohnung ein Telearbeitsplatz zur Verfügung. Während der Arbeit in ihrem Home Office verließ sie den Arbeitsraum, um sich in der Küche, die einen Stock tiefer lag, Wasser zu holen.
Dabei rutschte sie auf der Treppe aus und verletzte sich. Die beklagte Unfallkasse hat das Vorliegen eines Arbeitsunfalls verneint. Das Bundessozialgericht gab der Unfallkasse Recht.
Die Klägerin hat keinen Arbeitsunfall i.S.v. § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII erlitten. Sie befand sich zum Unfallzeitpunkt nicht auf einem Betriebsweg, sondern ist auf dem Weg von der Arbeitsstätte zur Küche und damit in den persönlichen Lebensbereich ausgerutscht. Diesen Weg hat sie nicht zurückgelegt, um ihre versicherte Beschäftigung auszuüben, sondern um Wasser zum Trinken zu holen. Damit ist sie einer typischen eigenwirtschaftlichen, nicht versicherten Tätigkeit nachgegangen.