Vorlage des LAG Bremen-Bremerhaven an den EuGH bzgl. § 41 S. 3 SGB VI
Bereits seit der Einführung des § 41 S. 3 SGB VI im Jahr 2014
(..) Sieht eine Vereinbarung die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze vor, können die Arbeitsvertragsparteien durch Vereinbarung während des Arbeitsverhältnisses den Beendigungszeitpunkt, gegebenenfalls auch mehrfach, hinausschieben
wird die Frage der Unionsrechtswidrigkeit kontrovers diskutiert.
Die Frage ist höchst praxisrelevant, denn die Norm ist ein gern genutztes Mittel der Arbeitsvertragsparteien die Beendigung des Arbeitsverhältnisses über das Erreichen der Regelaltersgrenze hinaus (beliebig oft und lange) zu verschieben.
Die Kritiker der Norm sehen überwiegend einen Verstoß gegen das Verbot der Benachteiligung wegen des Alters. Zudem wird geltend gemacht, die Vorschrift sei mit der Befristungs-Richtlinie 1999/70/EG unvereinbar, weil sie weder einen sachlichen Grund für die Verlängerung verlangt, noch die Zahl der zulässigen Verlängerungen oder deren maximale Dauer begrenzt.
Mit Beschluss vom 23. November 2016 hat das LAG Bremen-Bremerhaven (3 Sa 78/16) sich entschieden, die Frage der Vereinbarkeit des § 41 S. 3 SGB VI mit dem Unionsrecht dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen.