Weniger Urlaub durch Kurzarbeit Null

Foto: Timo Klostermeier / pixelio.de
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Keine Arbeit, kein Urlaub. So lässt sich das aktuelle Urteil des Landesarbeitgerichts Düsseldorf zusammenfassen. Es hat entschieden, dass während der Kurzarbeit Null keine Urlaubsansprüche entstehen. Schließlich bestehe auch keine Arbeitspflicht. Für jeden vollen Monat der Kurzarbeit Null sei der Urlaub, der einem Arbeitnehmer zusteht, deshalb um ein Zwölftel zu kürzen. Dies stehe auch im Einklang mit EU-Recht. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig - das LAG hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.

Geklagt hatte eine Verkäuferin in Teilzeit: Sie hatte infolge der Corona-Pandemie drei Monate lang in Kurzarbeit Null gearbeitet und dennoch vollen Urlaubsanspruch erhoben. Das LAG ist der Auffassung, dass ihr dieser nicht zusteht: Ein Urlaub mit dem Zweck der Erholung setze er eine Verpflichtung zur Tätigkeit voraus. Während der Kurzarbeit sind Leistungspflichten allerdings beiderseitig aufgehoben.