Minijobs und neue Regelungen zur Arbeit auf Abruf
Seit dem 1. Januar 2019 sind Änderungen im Teilzeitrecht in Kraft getreten. Insbesondere im Bereich der Abrufarbeit sieht das Gesetz nunmehr vor, dass in den Fällen, in denen die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, eine Arbeitszeit von 20 Stunden als vereinbart gilt (§ 12 Satz 3 TzBfG neue Fassung). Diese Fiktion führt in Verbindung mit dem Mindestlohngesetz dazu, dass bei wöchentlich 20 Arbeitsstunden ein monatlicher Stundenanspruch als vereinbart gilt, der 86 Stunden beträgt (4,3 x 20). Bei dem derzeitigen Mindestlohn von 9,19 € pro Stunde beträgt dann die monatliche Vergütung 790,34 €. Dies hat zur Folge, dass insbesondere bei einer sozialversicherungsrechtlichen Überprüfung die Voraus-setzungen eines geringfügigen Arbeitsverhältnisses nach § 8 SGB IV nicht mehr vorliegen. Ab 1. Januar 2020 steigt der Mindestlohn auf 9,35 €, so dass der fiktive Monatslohn sogar auf 804,10 € steigen wird.
Es ist daher dringend zu empfehlen, insbesondere wenn beabsichtigt ist, ein geringfügiges Arbeitsverhältnis zu führen, eine wöchentliche Arbeitszeit festzulegen, die auch unter Berücksichtigung des Mindestlohnes die Geringfügigkeitsschwelle von 450,00 € nicht überschreitet.