Arbeitsrechtliche Aspekte einer Weihnachtsfeier (Teil 2)

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Nicht selten verteilt der Arbeitgeber auf der Weihnachtsfeier bzw. anlässlich der Feiertage Geschenke an die Arbeitnehmer. Auch hier gelten die ausgeführten Grundsätze zur betrieblichen Übung, soweit der Arbeitgeber die Leistung in mindestens drei aufeinander folgenden Jahren vorbehaltlos und in gleicher Höhe gewährt hat. Eine wiederum - ähnlich dem Freiwilligkeitsvorbehalt in der Einladung - eher theoretische Möglichkeit dies zu verhindern: Der Arbeitgeber könnte dem Geschenk ein Kärtchen beilegen, auf dem vermerkt ist, dass das Geschenk einmalig und freiwillig gewährt wird sowie zukünftige Ansprüche ausgeschlossen sind. Zulässig ist es nach einer jüngeren Entscheidung des Arbeitsgerichts Köln (Urteil vom 18.10.2013 - 3 Ca 1819/13), Geschenke nur an die auf der Weihnachtsfeier anwesenden Arbeitnehmer zu verteilen. Die sachliche Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung ergibt sich aus dem Umstand, dass der Arbeitgeber das Ziel verfolgt habe, die Betriebsfeiern attraktiver zu gestalten und die Arbeitnehmer zur Teilnahme zu motivieren.
Des Weiteren ist zu beachten, dass Weihnachtsgeschenke, die pro Arbeitnehmer einen Bruttowert in Höhe von 110,00 Euro übersteigen, als zu versteuerndes Einkommen angesehen und hierfür Sozialversicherungsbeiträge fällig werden. Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat darüber, wie die Geschenke unter den Arbeitnehmern verteilt werden, gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG zu beteiligen (BAG, Beschluss vom 11.02.1992 - 1 ABR 51/91). Ob der Arbeitgeber zu Weihnachten Geschenke verteilt, bleibt hingegen allein ihm überlassen.

Verhaltensbedingte Kündigungen
Auch wenn die Feier nicht zur eigentlichen Arbeit zählt, gelten die gegenseitigen Nebenpflichten des Arbeitsverhältnisses weiter. Wer auf einer Betriebsfeier außerhalb der Arbeitszeit den Arbeitgeber oder Vorgesetzten grob beleidigt, verstößt gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten (vgl. BAG, Urteil vom 06.02.1997 - 2 AZR 38/96). Es ist nicht erforderlich, dass ein Fehlverhalten des Arbeitnehmers während der Arbeitszeit im Betrieb getätigt wird. Für Fehlverhalten während einer Weihnachtsfeier kann eine Abmahnung ausgesprochen werden. Besonders schwere Verstöße wie Beleidigungen oder sogar Tätlichkeiten gegenüber dem Vorgesetzten oder Kollegen können arbeitsrechtliche Maßnahmen bis hin zu einer fristlosen Kündigung rechtfertigen (vgl. LAG Hamm, Urteil vom 30.06.2004 - 18 Sa 836/04 zur mehrfachen Beleidigung eines Vorgesetzten in grober Weise; OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 27.09.2008 - 5 U 233/04 zur sexuellen Belästigung einer Arbeitnehmerin durch einen Geschäftsführer).

Unfallversicherungsschutz während einer Feier
An betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen - wie einer Weihnachtsfeier - Teilnehmende sind nach ständiger Rechtsprechung als Beschäftigte grundsätzlich in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Der Versicherungsschutz besteht bis zum Ende der Veranstaltung und umfasst auch die Hin- und Rückfahrt. Kommt es zu Verletzungen auf oder nach der Weihnachtsfeier, ist zu klären, ob ein Arbeitsunfall vorliegt (§§ 8, 104 SGB VII), wozu auch Unfälle - ohne Umwege - auf dem Weg zur Arbeit und nach Hause (Wegeunfall) gehören. Bei Arbeitsunfällen ist die persönliche Haftung des Arbeitgebers und der Kollegen ausgeschlossen; dafür haftet aber die Berufsgenossenschaft (BG) verschuldensunabhängig. Bei Wegeunfällen besteht kein Haftungsausschluss, aber ein Anspruch gegen die BG, es sei denn, der Arbeitnehmer ist relativ oder absolut fahruntüchtig (z.B. Alkohol) und dies ist die wesentliche Unfallursache.
Der Unfallversicherungsschutz setzt voraus, dass die Feier durch die Betriebsleitung oder im Einvernehmen mit der Betriebsleitung als deren eigene Veranstaltung durchgeführt wird (BSG, Urteil vom 26.06.2014 - B 2 U 7/13 R). Veranstalten Beschäftigte aus eigenem Antrieb eine Feier, stehen diese hingegen nicht unter dem Schutz der Unfallversicherung. Dies gilt auch dann, wenn die Unternehmensleitung Kenntnis von der Veranstaltung hat; erforderlich ist, dass die Feier als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung der Unternehmensleitung gebilligt wird. Die Sozialgerichte erkennen Unfälle auf Weihnachtsfeiern als Arbeitsunfälle an, selbst wenn die Feier offiziell beendet ist (Unfall zwei Stunden nach offiziellem Ende, so SG Frankfurt a.M., Urteil vom 24.01.2006 - S 10 U 2623/03).