Bezahlung von Mehrarbeit – BAG stärkt Beschäftigtenposition
Bislang war die Situation bei Mehrarbeit/Überstunden und der Auseinandersetzung über die Bezahlung klar an den allgemeinen Beweisgrundsätzen ausgerichtet. Beschäftigte, die entsprechende Stunden vergütet haben wollten, mussten darlegen und beweisen, an welchem Tag und zu welcher Stunde diese Zeiten genau angefallen sein sollen. In seinem Urteil vom 25. März 2015 – 5 AZR 602/13 – ist das Bundesarbeitsgericht von dieser Linie nunmehr abgewichen.
Das BAG führt aus, dass es Aufgabe des Beschäftigten ist, darzulegen, dass die dem Arbeitnehmer zugewiesene Tätigkeit nicht ohne Überstunden erledigt werden konnte. Liegen solche Anknüpfungspunkte vor, kann das Gericht eine Schätzung der tatsächlich absolvierten Überstunden vornehmen und den damit verbundenen Vergütungsanspruch festlegen. Im entschiedenen Fall „verbrauchte“ ein Linienbusfahrer seine Arbeitszeit durch die verschiedenen Touren. Die Vergütung der Zeit für die Vor- und Nachbereitung der Fahrzeuge war strittig. Das Landesarbeitsgericht Hamm hat hier eine Schätzung vorgenommen, die durch das BAG bestätigt wurde Der genaue und belegte Nachweis der täglich absolvierten Zeiten entfiel damit für den Beschäftigten.
Es wird damit zukünftig noch mehr auf eine korrekte Dokumentation der Arbeitszeiten ankommen, um der Behauptung, die Arbeitsverpflichtung sei innerhalb der vorgegebenen Zeit ohne Überstunden nicht zu erledigen gewesen, entgegen treten zu können.