Hitzefrei am Arbeitsplatz?
Die Temperaturen steigen in diesen Tagen auf nahezu 40 Grad und es stellt sich die Frage, wie man mit den hohen Temperaturen am Arbeitsplatz umgeht. Zu hohe (Raum-)Temperaturen sind nicht nur schlecht für die Produktivität der Mitarbeiter, sondern können auch gesundheitliche Probleme mit sich bringen. Die Unternehmen sollten deshalb angemessen und flexibel auf die hohen Temperaturen am Arbeitsplatz reagieren. Welche Maßnahmen der Arbeitgeber im konkreten Einzelfall ergreifen sollte, kann nicht generell beantwortet werden, da hierzu keine klaren gesetzlichen Vorgaben bestehen. Ein gesetzlicher Anspruch auf Arbeitsbefreiung („Hitzefrei“) besteht jedenfalls nicht. Nach § 618 BGB ist der Arbeitgeber lediglich verpflichtet, den Arbeitsplatz so einzurichten, dass für das Leben und die Gesundheit der Arbeitnehmer keine Gefahr besteht.
In der Arbeitsstättenverordnung sind keine absoluten Höchstgrenzen für die Raumtemperatur in Arbeitsräumen festgelegt. Wichtigste Grundlage ist nach wie vor die Arbeitsstättenverordnung i. V. m. den "Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR)" zur Raumtemperatur. In der ASR sind Hinweise zu notwendigen Maßnahmen des Arbeitgebers bei Überschreiten bestimmter Raumtemperaturen enthalten. Die Arbeitsstättenverordnung enthält die Zielvorgabe an die Unternehmen, für die Beschäftigten eine „gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur“ zu schaffen. Wann eine Raumtemperatur nicht mehr zuträglich ist, lässt sich jedoch nicht allgemeingültig sagen. Der Gesetzgeber hat insoweit keine starre Grenze festgelegt.
Es sollen bei ansteigenden Temperaturen nach bestimmten Stufen, geeignete Sonnenschutzmaßnahmen durchgeführt werden. Die Grenze ist deshalb im konkreten Einzelfall zu bestimmen. Arbeitsräume bei einer Außenlufttemperatur über +26 °C / +30 °C / +35 °C Die Temperatur am Arbeitsplatz soll 26 Grad grundsätzlich nicht überschreiten. Dies gilt allerdings in erster Hinsicht für technologiebedingte Wärmeentwicklung. Wird die Temperatur von 26 Grad durch heiße Außentemperaturen überschritten, so kann der Maßnahmenkatalog der Tabelle 4 ASR 4.4. Abs. 1 herangezogen werden.
Folgende Maßnahmen werden dort u. a genannt:
• effektive Steuerung des Sonnenschutzes (z. B. Herunterlassen der Jalousien auch nach der Arbeitszeit)
• effektive Steuerung der Lüftungseinrichtungen (z. B. Nachtauskühlung)
• Lüftung in den frühen Morgenstunden; Bereitstellung geeigneter Getränke (z. B. Trinkwasser)
• Lockerung der Bekleidungsregelungen
Bei Überschreitung der Lufttemperatur im Raum von 30 °C müssen wirksame Maßnahmen gemäß Gefährdungsbeurteilung ergriffen werden. Ab einer Lufttemperatur von 35 Grad gilt Arbeit als gesundheitsschädlich. Es sollen die Maßnahmen für Hitzearbeit angewendet werden. Allerdings besteht auch in diesem Fall kein Anspruch der Beschäftigten auf Arbeitsbefreiung („Hitzefrei“). Auch bei erhöhten (Raum-)Temperaturen besteht deshalb kein Anspruch der Arbeitnehmer auf Arbeitsbefreiung („Hitzefrei“).