Neues Urteil des Bundessozialgerichts zu Wegeunfällen

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Wenn ein Arbeitnehmer auf direktem Weg von zu Hause zu seiner Arbeit (oder umgekehrt) einen Unfall hat, so wird dieser als "Wegeunfall" bezeichnet und es muss eine Unfallanzeige stattfinden.

Der Wegeunfall ist dem Arbeitsunfall gleichgestellt und gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII versichert: versicherte Tätigkeiten sind auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit.

Bei Wegeunfällen tritt daher die gesetzliche Unfallversicherung ein, wobei zu beachten ist, dass der durch diese geschützte Weg mit dem Durchschreiten der Haustür beginnt und mit dem Erreichen der Arbeitsstätte endet (oder umgekehrt). Am 31.08.2017 hat der 2. Senat des Bundessozialgerichtes aber klargestellt, dass der Versicherungsschutz nur auf dem direkten Weg gegeben ist. Ein kurzes Parken beim Bäcker oder ein Tankstopp können also zum Verlust des Versicherungsschutzes führen.

(BSG 31.8.2017 AZ. B2U1/16R)